Pflege und Haushalt
Unterteilung der Sachleistungen
Die häusliche Pflegehilfen (Sachleistungen), die von ambulanten Pflegediensten angeboten werden, unterteilen sich seit Januar 2017 in drei Bereiche:
- körperbezogene Pflegemaßnahmen
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
- Hilfen bei der Haushaltsführung.
Neben den erweiterten Begrifflichkeiten der Leistungen ist auch die Anspruchsberechtigung neu geregelt worden. Vor Januar 2017 mussten Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sein, bevor Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden konnten. Nun ist es möglich, frei aus den drei Leistungsangeboten zu wählen. Die Leistungen werden bis zur jeweiligen Bewilligungsgrenze von der Pflegekasse gezahlt, sofern der Medizinische Dienst (MD) die Pflegebedürftigkeit einer Person überprüft und in die Pflegegrade 1 bis 5 eingestuft hat.
Pflegegrade
Pflegegrade werden nicht automatisch festgestellt oder genehmigt, sondern müssen erst bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.
Die zu übernehmenden Leistungen werden immer erst vom Tag der Antragsstellung an genehmigt oder abgelehnt. Wenn kein Pflegeversicherungsschutz besteht, übernimmt nach Antrag die Sozialhilfe die Kosten der Grundpflege.
Die Höhe der Kostenbeteiligung der Pflegekasse an den gesamten pflegerischen Leistungen richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – Angehörigenpflege
keine Leistung
Sachleistungen (§ 36 SGB XI) – Pflegedienstleistungen
Kein Anspruch, jedoch kann der Entlastungsbetrag von 125,- € hierfür eingesetzt werden.
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – Angehörigenpflege
332,- €
Sachleistungen (§ 36 SGB XI) – Pflegedienstleistungen
761,- €
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – Angehörigenpflege
573,- €
Sachleistungen (§ 36 SGB XI) – Pflegedienstleistungen
1.431,- €
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – Angehörigenpflege
765,- €
Sachleistungen (§ 36 SGB XI) – Pflegedienstleistungen
1.778,- €
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) – Angehörigenpflege
947,- €
Sachleistungen (§ 36 SGB XI) – Pflegedienstleistungen
2.200,- €
Entlastungsleistungen
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
125,- €
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
125,- €
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
125,- €
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
125,- €
Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI
125,- €
Zusätzlich können noch Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden (§45b SGB XI). Diese Leistungen können u.a. für folgendes eingesetzt werden:
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (nach §36), allerdings nur bei Pflegegrad 1 für körperbezogene Pflegemaßnahmen.
Je nach Bedarf und Lebenssituation kann sich die pflegebedürftige Person entscheiden, ob sie Geldleistungen, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen in Anspruch nehmen möchte.
Wenn Sie Pflegegeldleistungen in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von einem ambulanten Pflegedienst in sog. Qualitätssicherungsbesuchen beraten zu lassen (§ 37, 3 SGB XI). Gern kommen wir zu Ihnen nach Hause und führen diese Pflegeberatung durch. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen.
Wenn Sie sich für die Sachleistungen entscheiden, wird die Pflege zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst durchgeführt – zum Beispiel von uns. In diesem Fall wird durch unserer Sozialarbeiterin der tatsächlich vorliegende individuelle Pflegebedarf ermittelt und nach sog. Leistungskomplexen die Grundpflege erbracht. Die Inhalte der Leistungskomplexe finden Sie hier.
Die Kombinationsleistung ist Kombination aus Pflegegeld- und Sachleistung. Wird die Sachleistung nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausgeschöpft, kann der verbleibende Prozentsatz des Pflegegeldes ausgezahlt werden.